0 Worum es geht
Die Schweiz holt eine Lücke nach, die ihr die FATF seit Jahren ankreidet: Bisher griff das Geldwäschereigesetz vor allem dort, wo jemand fremdes Geld entgegennahm. Künftig zählt auch, wer als Türöffner mitwirkt.
Hintergrund sind Fälle wie die Panama- und Paradise-Papers, bei denen Berater zur Tarnung von Geldflüssen eingespannt wurden. Die Revision setzt deshalb früher an: Wer beim Aufbau oder Umbau von Strukturen hilft, soll genauer hinsehen müssen — unabhängig davon, ob er das Geld je in die Hand bekommt.
Die Neuerungen kommen im Doppelpack. Parallel zum revidierten GwG entsteht mit dem Transparenzgesetz (TJPG) ein zentrales, nicht öffentliches Verzeichnis der wahren Eigentümer von Gesellschaften. Beide Erlasse treten am 1. Oktober 2026 in Kraft. Sie ergänzen sich, ersetzen einander aber nicht — dazu unten mehr.
1 Was das Gesetz neu will
Gegenstand
Der Zweckartikel wird erweitert. Neben der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nennt das Gesetz nun ausdrücklich auch die Verhinderung von Verstössen gegen Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz. Sanktionsrecht und Geldwäschereiprävention wachsen damit zusammen.
2 Wer neu unterstellt ist
Unterstellung beratender Tätigkeiten
Das Gesetz erfasst neu die berufsmässige beratende Mitwirkung an bestimmten Geschäften mit erhöhtem Geldwäschereirisiko. Typischerweise geht es um Tätigkeiten, die darauf zielen, Gesellschafts- oder Vermögensstrukturen zu gestalten oder umzubauen.
Dazu gehören etwa: das Errichten oder Verwalten juristischer Personen, das Übernehmen von Organ-, Treuhand- oder Nominee-Funktionen, das Zurverfügungstellen einer Adresse oder eines Sitzes für eine Gesellschaft, Stiftung oder einen Trust sowie das Handeln als Aktionär auf fremde Rechnung. Auch Tätigkeiten, die objektiv geeignet sind, die wahren Eigentümer zu verschleiern, fallen darunter.
3 Wann gilt das als „berufsmässig"?
Berufsmässigkeit
Die Sorgfaltspflichten greifen nur bei berufsmässiger Tätigkeit. Als berufsmässig gilt eine selbstständige, auf Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit. Ob Sie das im Haupt- oder im Nebenerwerb tun, spielt keine Rolle.
Wer neu in eine solche Tätigkeit wechselt, muss die Sorgfaltspflichten sofort einhalten und innert zwei Monaten ein Anschlussgesuch bei einer Selbstregulierungsorganisation stellen oder sich bei der zuständigen Stelle melden.
4 Wer ausgenommen bleibt
Verfahrenstätigkeit
Anwältinnen, Anwälte und Notare sind ausgenommen, soweit sie im Rahmen von Gerichts-, Straf-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren tätig werden. Erfasst ist dabei auch die Vorbereitung solcher Verfahren, die Abklärung des Sachverhalts und die Durchsetzung des Ergebnisses. Der anwaltliche Kernbereich bleibt damit geschützt.
Weitere risikobasierte Ausnahmen
Ausgenommen sind unter anderem Geschäfte, die sich aus dem Familien-, Ehe- und Ehegüterrecht, dem Erbrecht oder aus einer Schenkung ergeben. Ebenfalls ausgenommen ist die Übertragung von Grundstücken oder Rechtseinheiten unter einem Wert von fünf Millionen Franken, wenn die Zahlung vollständig über beaufsichtigte Finanzintermediäre abgewickelt wird.
5 Die Pflichten im Mandat
Sind Sie unterstellt, fasst ein eigener Artikel zusammen, was im einzelnen Mandat zu tun ist. Inhaltlich entspricht das den Sorgfaltspflichten, die für Finanzintermediäre seit Langem gelten.
Sorgfaltspflichten der Berater
Vier Dinge stehen im Zentrum: die Klientin oder den Klienten identifizieren, die an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person feststellen, Gegenstand und Zweck des Geschäfts oder der Dienstleistung klären und alle Abklärungen dokumentieren. Bei erhöhtem Risiko sind Hintergrund und Zweck vertieft zu prüfen.
Die Identifizierung des Gegenübers und das Feststellen der wahren Eigentümer folgen denselben Grundsätzen wie bei Finanzintermediären: Bei Personen dient ein gültiger Ausweis als Beleg, bei Gesellschaften ein Registerauszug. Als wirtschaftlich berechtigt gilt, wer ab einer Beteiligung von 25 Prozent oder auf anderem Weg die Kontrolle ausübt.
6 Wenn das Risiko steigt
Besondere Abklärungspflichten
Das Gesetz folgt einem risikobasierten Ansatz: Je heikler ein Fall, desto gründlicher die Prüfung. Bei erhöhtem Risiko — etwa bei politisch exponierten Personen, Sitzgesellschaften ohne eigenes Geschäft oder verschachtelten grenzüberschreitenden Strukturen — sind Herkunft der Mittel und Hintergrund der Beziehung besonders sorgfältig zu klären.
7 Festhalten und aufbewahren
Dokumentation & Aufbewahrung
Alle Belege und Abklärungen sind so abzulegen, dass sich der Vorgang jederzeit nachvollziehen lässt. Die Unterlagen bleiben mindestens zehn Jahre über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus greifbar.
8 Organisation und Sanktionen
Organisatorische Massnahmen
Unterstellte müssen ihren Betrieb so aufstellen, dass Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und Verstösse gegen Zwangsmassnahmen verhindert werden. Dazu zählen das Überwachen einschlägiger Sanktionen mit Bezug zu den Kundenbeziehungen, die Schulung der Mitarbeitenden und interne Kontrollen.
9 Wenn ein Verdacht entsteht
Meldepflicht an die MROS
Wer weiss oder begründet vermutet, dass Vermögenswerte aus einer Straftat stammen, muss dies der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) melden. Die Meldung läuft über das Portal goAML. Eine Meldepflicht kann auch nach dem Abbruch von Verhandlungen über eine Beratungsleistung bestehen.
Für Anwältinnen, Anwälte und Notare gilt eine Besonderheit (Art. 9 Abs. 2 nGwG): Sie müssen nur melden, wenn sie eine Finanztransaktion im Namen oder auf Rechnung der Klientschaft ausführen und die Informationen nicht dem Berufsgeheimnis unterliegen. Wer rein berät und kein fremdes Geld bewegt, trifft keine Meldepflicht.
10 Anschluss an eine SRO
Anschlusspflicht
Unterstellte Berater müssen sich einer von der FINMA anerkannten Selbstregulierungsorganisation anschliessen. Sie überwacht, dass die Sorgfaltspflichten eingehalten werden. Ist eine Kanzlei als Gesellschaft organisiert — etwa als AG —, kann sich die Gesellschaft anschliessen; der Anschluss gilt dann für alle dort tätigen Berufsleute.
11 Schutz des Berufsgeheimnisses
Kontrolle bei Anwälten & Notaren
Damit das Berufsgeheimnis gewahrt bleibt, werden GwG-Kontrollen bei Anwälten und Notaren von entsprechend qualifizierten Berufskolleginnen und -kollegen durchgeführt (Abs. 1). In der Regel prüft die Kontrolle nur System und Organisation, ohne Einblick in die Dossiers.
Ein Blick in geschützte Unterlagen ist die Ausnahme (Abs. 3): Er kommt nur in Betracht, wenn objektive Hinweise auf eine Pflichtverletzung vorliegen, der Einblick zwingend nötig ist und die betroffene Person vom Klienten oder einem Gericht vom Berufsgeheimnis entbunden wurde.
12 Was bei Verstössen droht
Strafbestimmungen
Wer zentrale Pflichten verletzt, riskiert empfindliche Bussen. Hinzu kommen aufsichtsrechtliche Verfahren und, in schweren Fällen, ein Tätigkeits- oder Berufsverbot sowie ein erheblicher Schaden für Ruf und Vertrauen.
13 Tiefere Schwellen für Bargeld
Edelmetalle & Immobilien
Im Handel mit Edelmetallen und Edelsteinen sinkt die Schwelle für Barzahlungen, ab der Sorgfaltspflichten greifen, deutlich. Im Immobilienhandel gelten die Pflichten bei Barzahlungen neu unabhängig vom Betrag.
14 GwG und Transparenzregister
Wie sich beide ergänzen
Das Transparenzregister nach TJPG verpflichtet die Gesellschaft selbst, ihre wahren Eigentümer zentral zu melden. Das GwG bleibt davon unabhängig: Als unterstellter Berater stellen Sie die wirtschaftlich Berechtigten weiterhin eigenständig fest und überprüfen sie.
Das Register ist dabei eine zusätzliche Informationsquelle, kein Ersatz für die eigene Prüfung. Stellen Sie eine Unstimmigkeit fest, die Zweifel an Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität begründet, melden Sie diese innert 30 Tagen.
≡ Begriffe kurz erklärt
- Wirtschaftlich Berechtigte/r
- Die natürliche Person, der Vermögenswerte oder eine Gesellschaft tatsächlich gehören — auch wenn formal jemand anderes auftritt.
- Kontrollinhaber
- Wer eine Gesellschaft beherrscht: in der Regel ab 25 Prozent der Stimmen oder des Kapitals, oder über andere Einflussmöglichkeiten.
- Sitzgesellschaft
- Eine Gesellschaft ohne eigene operative Geschäftstätigkeit — oft ein erster Hinweis auf erhöhtes Risiko.
- PEP
- Politisch exponierte Person: jemand mit wichtiger öffentlicher Funktion oder im nahen Umfeld einer solchen Person.
- SRO
- Selbstregulierungsorganisation. Von der FINMA anerkannt; überwacht, dass Unterstellte ihre Pflichten einhalten.
- MROS / goAML
- Die Meldestelle für Geldwäscherei und ihr Meldeportal, über das Verdachtsmeldungen eingereicht werden.
- Finanzintermediär
- Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt oder verwaltet — die bisherige Kerngruppe des GwG.
- Berufsmässig
- Eine selbstständige, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit — gleich, ob im Haupt- oder Nebenerwerb.
Unsicher, ob das auf Sie zutrifft?
Klären Sie Ihre konkrete Tätigkeit mit dem strukturierten Unterstellungs-Check — nachvollziehbar und mit Verweis auf die passende Bestimmung.