Revidiertes Geldwäschereigesetz · nGwG

Das neue GwG im Detail — Artikel für Artikel erklärt

Was die Revision wirklich verlangt, steht verstreut über mehrere Bestimmungen. Hier finden Sie die wichtigsten Artikel in verständlicher Sprache — mit dem Kern in einem Satz und einer Einordnung für die Praxis.

Verabschiedet 26.09.2025 In Kraft 01.10.2026 Übergang SRO 2 Monate

0 Worum es geht

Die Schweiz holt eine Lücke nach, die ihr die FATF seit Jahren ankreidet: Bisher griff das Geldwäschereigesetz vor allem dort, wo jemand fremdes Geld entgegennahm. Künftig zählt auch, wer als Türöffner mitwirkt.

Hintergrund sind Fälle wie die Panama- und Paradise-Papers, bei denen Berater zur Tarnung von Geldflüssen eingespannt wurden. Die Revision setzt deshalb früher an: Wer beim Aufbau oder Umbau von Strukturen hilft, soll genauer hinsehen müssen — unabhängig davon, ob er das Geld je in die Hand bekommt.

Die Neuerungen kommen im Doppelpack. Parallel zum revidierten GwG entsteht mit dem Transparenzgesetz (TJPG) ein zentrales, nicht öffentliches Verzeichnis der wahren Eigentümer von Gesellschaften. Beide Erlasse treten am 1. Oktober 2026 in Kraft. Sie ergänzen sich, ersetzen einander aber nicht — dazu unten mehr.

Für Sie heisst das: Nicht der Beruf entscheidet über eine Unterstellung, sondern die konkrete Tätigkeit. Es lohnt sich, das eigene Leistungsangebot vor dem Stichtag durchzugehen.

1 Was das Gesetz neu will

Art. 1 nGwG

Gegenstand

Der Zweckartikel wird erweitert. Neben der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nennt das Gesetz nun ausdrücklich auch die Verhinderung von Verstössen gegen Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz. Sanktionsrecht und Geldwäschereiprävention wachsen damit zusammen.

Für Sie heisst das: Ein Abgleich mit Sanktionslisten gehört künftig zur sorgfältigen Mandatsprüfung dazu — nicht erst beim Verdacht auf Geldwäscherei.

2 Wer neu unterstellt ist

Art. 2 Abs. 3bis ff. nGwG

Unterstellung beratender Tätigkeiten

Das Gesetz erfasst neu die berufsmässige beratende Mitwirkung an bestimmten Geschäften mit erhöhtem Geldwäschereirisiko. Typischerweise geht es um Tätigkeiten, die darauf zielen, Gesellschafts- oder Vermögensstrukturen zu gestalten oder umzubauen.

Dazu gehören etwa: das Errichten oder Verwalten juristischer Personen, das Übernehmen von Organ-, Treuhand- oder Nominee-Funktionen, das Zurverfügungstellen einer Adresse oder eines Sitzes für eine Gesellschaft, Stiftung oder einen Trust sowie das Handeln als Aktionär auf fremde Rechnung. Auch Tätigkeiten, die objektiv geeignet sind, die wahren Eigentümer zu verschleiern, fallen darunter.

Für Sie heisst das: Treuhand, Gesellschaftsgründung, Sitzdienste und vergleichbare strukturierende Arbeit rücken in den Anwendungsbereich. Reine Auskunft ohne Mitwirkung an einem Geschäft bleibt aussen vor.

3 Wann gilt das als „berufsmässig"?

Art. 12f ff. nGwV

Berufsmässigkeit

Die Sorgfaltspflichten greifen nur bei berufsmässiger Tätigkeit. Als berufsmässig gilt eine selbstständige, auf Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit. Ob Sie das im Haupt- oder im Nebenerwerb tun, spielt keine Rolle.

Wer neu in eine solche Tätigkeit wechselt, muss die Sorgfaltspflichten sofort einhalten und innert zwei Monaten ein Anschlussgesuch bei einer Selbstregulierungsorganisation stellen oder sich bei der zuständigen Stelle melden.

Für Sie heisst das: Auch eine regelmässige Nebentätigkeit kann auslösen. Die genauen Kriterien stehen in der Verordnung (GwV) und werden über die SRO-Reglemente konkretisiert.

4 Wer ausgenommen bleibt

Art. 2 Abs. 4 Bst. f nGwG

Verfahrenstätigkeit

Anwältinnen, Anwälte und Notare sind ausgenommen, soweit sie im Rahmen von Gerichts-, Straf-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren tätig werden. Erfasst ist dabei auch die Vorbereitung solcher Verfahren, die Abklärung des Sachverhalts und die Durchsetzung des Ergebnisses. Der anwaltliche Kernbereich bleibt damit geschützt.

Art. 4ter nGwG

Weitere risikobasierte Ausnahmen

Ausgenommen sind unter anderem Geschäfte, die sich aus dem Familien-, Ehe- und Ehegüterrecht, dem Erbrecht oder aus einer Schenkung ergeben. Ebenfalls ausgenommen ist die Übertragung von Grundstücken oder Rechtseinheiten unter einem Wert von fünf Millionen Franken, wenn die Zahlung vollständig über beaufsichtigte Finanzintermediäre abgewickelt wird.

Für Sie heisst das: Ob eine Ausnahme greift, hängt an Details — Wert, Zahlungsweg, Art des Geschäfts. Im Zweifel lohnt eine saubere Einzelfallprüfung.

5 Die Pflichten im Mandat

Sind Sie unterstellt, fasst ein eigener Artikel zusammen, was im einzelnen Mandat zu tun ist. Inhaltlich entspricht das den Sorgfaltspflichten, die für Finanzintermediäre seit Langem gelten.

Art. 8b nGwG

Sorgfaltspflichten der Berater

Vier Dinge stehen im Zentrum: die Klientin oder den Klienten identifizieren, die an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person feststellen, Gegenstand und Zweck des Geschäfts oder der Dienstleistung klären und alle Abklärungen dokumentieren. Bei erhöhtem Risiko sind Hintergrund und Zweck vertieft zu prüfen.

Die Identifizierung des Gegenübers und das Feststellen der wahren Eigentümer folgen denselben Grundsätzen wie bei Finanzintermediären: Bei Personen dient ein gültiger Ausweis als Beleg, bei Gesellschaften ein Registerauszug. Als wirtschaftlich berechtigt gilt, wer ab einer Beteiligung von 25 Prozent oder auf anderem Weg die Kontrolle ausübt.

Für Sie heisst das: Pro Mandat entsteht eine kleine Akte: Wer ist mein Gegenüber, wer steht dahinter, worum geht es — und wo ist das festgehalten?

6 Wenn das Risiko steigt

Art. 6 nGwG

Besondere Abklärungspflichten

Das Gesetz folgt einem risikobasierten Ansatz: Je heikler ein Fall, desto gründlicher die Prüfung. Bei erhöhtem Risiko — etwa bei politisch exponierten Personen, Sitzgesellschaften ohne eigenes Geschäft oder verschachtelten grenzüberschreitenden Strukturen — sind Herkunft der Mittel und Hintergrund der Beziehung besonders sorgfältig zu klären.

Für Sie heisst das: Eine kurze Risiko-Einstufung pro Mandat hilft, den Aufwand richtig zu dosieren — niedriges Risiko schlank, erhöhtes Risiko vertieft.

7 Festhalten und aufbewahren

Art. 7 nGwG

Dokumentation & Aufbewahrung

Alle Belege und Abklärungen sind so abzulegen, dass sich der Vorgang jederzeit nachvollziehen lässt. Die Unterlagen bleiben mindestens zehn Jahre über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus greifbar.

Für Sie heisst das: Was nicht dokumentiert ist, gilt im Ernstfall als nicht geschehen. Eine geordnete Ablage ist kein Nice-to-have, sondern Teil der Pflicht.

8 Organisation und Sanktionen

Art. 8 nGwG

Organisatorische Massnahmen

Unterstellte müssen ihren Betrieb so aufstellen, dass Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und Verstösse gegen Zwangsmassnahmen verhindert werden. Dazu zählen das Überwachen einschlägiger Sanktionen mit Bezug zu den Kundenbeziehungen, die Schulung der Mitarbeitenden und interne Kontrollen.

Für Sie heisst das: Es geht nicht nur um das einzelne Mandat, sondern auch um Strukturen im Betrieb — Zuständigkeiten, Schulung, Sanktionsprüfung.

9 Wenn ein Verdacht entsteht

Art. 9 nGwG

Meldepflicht an die MROS

Wer weiss oder begründet vermutet, dass Vermögenswerte aus einer Straftat stammen, muss dies der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) melden. Die Meldung läuft über das Portal goAML. Eine Meldepflicht kann auch nach dem Abbruch von Verhandlungen über eine Beratungsleistung bestehen.

Für Anwältinnen, Anwälte und Notare gilt eine Besonderheit (Art. 9 Abs. 2 nGwG): Sie müssen nur melden, wenn sie eine Finanztransaktion im Namen oder auf Rechnung der Klientschaft ausführen und die Informationen nicht dem Berufsgeheimnis unterliegen. Wer rein berät und kein fremdes Geld bewegt, trifft keine Meldepflicht.

Für Sie heisst das: Die Schwelle ist der begründete Verdacht — nicht die Gewissheit. Im Zweifel ist das Vorgehen sauber zu dokumentieren.

10 Anschluss an eine SRO

Art. 14 Abs. 1 nGwG

Anschlusspflicht

Unterstellte Berater müssen sich einer von der FINMA anerkannten Selbstregulierungsorganisation anschliessen. Sie überwacht, dass die Sorgfaltspflichten eingehalten werden. Ist eine Kanzlei als Gesellschaft organisiert — etwa als AG —, kann sich die Gesellschaft anschliessen; der Anschluss gilt dann für alle dort tätigen Berufsleute.

Für Sie heisst das: Der Anschluss muss kurz nach dem Stichtag stehen — innert zwei Monaten. Wer früh plant, vermeidet Engpässe bei den SRO.

11 Schutz des Berufsgeheimnisses

Art. 18a nGwG

Kontrolle bei Anwälten & Notaren

Damit das Berufsgeheimnis gewahrt bleibt, werden GwG-Kontrollen bei Anwälten und Notaren von entsprechend qualifizierten Berufskolleginnen und -kollegen durchgeführt (Abs. 1). In der Regel prüft die Kontrolle nur System und Organisation, ohne Einblick in die Dossiers.

Ein Blick in geschützte Unterlagen ist die Ausnahme (Abs. 3): Er kommt nur in Betracht, wenn objektive Hinweise auf eine Pflichtverletzung vorliegen, der Einblick zwingend nötig ist und die betroffene Person vom Klienten oder einem Gericht vom Berufsgeheimnis entbunden wurde.

12 Was bei Verstössen droht

Art. 37 nGwG

Strafbestimmungen

Wer zentrale Pflichten verletzt, riskiert empfindliche Bussen. Hinzu kommen aufsichtsrechtliche Verfahren und, in schweren Fällen, ein Tätigkeits- oder Berufsverbot sowie ein erheblicher Schaden für Ruf und Vertrauen.

Vorsätzliche Verletzung
bis CHF 500'000
Fahrlässige Verletzung
bis CHF 150'000

13 Tiefere Schwellen für Bargeld

Bargeldgeschäfte

Edelmetalle & Immobilien

Im Handel mit Edelmetallen und Edelsteinen sinkt die Schwelle für Barzahlungen, ab der Sorgfaltspflichten greifen, deutlich. Im Immobilienhandel gelten die Pflichten bei Barzahlungen neu unabhängig vom Betrag.

Edelmetalle / Edelsteine (bar)
100'000 → 15'000
Immobilien (bar)
betragsunabhängig

14 GwG und Transparenzregister

TJPG · zwei Ebenen

Wie sich beide ergänzen

Das Transparenzregister nach TJPG verpflichtet die Gesellschaft selbst, ihre wahren Eigentümer zentral zu melden. Das GwG bleibt davon unabhängig: Als unterstellter Berater stellen Sie die wirtschaftlich Berechtigten weiterhin eigenständig fest und überprüfen sie.

Das Register ist dabei eine zusätzliche Informationsquelle, kein Ersatz für die eigene Prüfung. Stellen Sie eine Unstimmigkeit fest, die Zweifel an Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität begründet, melden Sie diese innert 30 Tagen.

Für Sie heisst das: Zwei Pflichten nebeneinander — die Meldung der Gesellschaft ans Register und Ihre eigene Sorgfalt. Auf die Registerangaben dürfen Sie sich nicht blind verlassen.

Begriffe kurz erklärt

Wirtschaftlich Berechtigte/r
Die natürliche Person, der Vermögenswerte oder eine Gesellschaft tatsächlich gehören — auch wenn formal jemand anderes auftritt.
Kontrollinhaber
Wer eine Gesellschaft beherrscht: in der Regel ab 25 Prozent der Stimmen oder des Kapitals, oder über andere Einflussmöglichkeiten.
Sitzgesellschaft
Eine Gesellschaft ohne eigene operative Geschäftstätigkeit — oft ein erster Hinweis auf erhöhtes Risiko.
PEP
Politisch exponierte Person: jemand mit wichtiger öffentlicher Funktion oder im nahen Umfeld einer solchen Person.
SRO
Selbstregulierungsorganisation. Von der FINMA anerkannt; überwacht, dass Unterstellte ihre Pflichten einhalten.
MROS / goAML
Die Meldestelle für Geldwäscherei und ihr Meldeportal, über das Verdachtsmeldungen eingereicht werden.
Finanzintermediär
Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt oder verwaltet — die bisherige Kerngruppe des GwG.
Berufsmässig
Eine selbstständige, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit — gleich, ob im Haupt- oder Nebenerwerb.

Unsicher, ob das auf Sie zutrifft?

Klären Sie Ihre konkrete Tätigkeit mit dem strukturierten Unterstellungs-Check — nachvollziehbar und mit Verweis auf die passende Bestimmung.

Unterstellung prüfen →
Hinweis: Diese Seite fasst die Revision des Geldwäschereigesetzes in eigener, vereinfachter Sprache zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Artikelnummern beziehen sich auf das revidierte GwG (nGwG) bzw. die revidierte Verordnung (nGwV); massgeblich und verbindlich ist allein der amtliche Text auf Fedlex. Für die Beurteilung im Einzelfall sind Gesetz, Verordnung sowie die Vorgaben von FINMA und SRO heranzuziehen.